Hoheitliche Tätigkeiten  |  Bescheinigungen nach BauO NRW

Bescheinigung zum Schnurgerüst

Bescheinigung zum Schnurgerüst (§ 74 Abs. 8 BauO NRW)

Einige Ämter verlangen eine Bescheinigung über die durchgeführte Feinabsteckung eines Gebäudes. Dabei muss die Grundrissfläche und die Höhenlage vor Ort abgesteckt sein bzw. angegeben werden.



Bescheinigung

Bescheinigung nach § 83 Abs. 3 BauO NRW

Einige Ämter verlangen zur Rohbauabnahme die Bescheinigung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dass sowohl die Grundrissfläche des Gebäudes (Lage und Umring) als auch die Höhenlage (Fußboden, Traufe, First) in Bezug auf NN/NHN bzw. auf das umgebende Gelände der Baugenehmigung entspricht.